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Tarifwechsel
nach §204 VVG

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Tarifwechsel
nach §204 VVG

Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft

Oft wird vom Kunden der Wunsch an Sie herangetragen, den bestehenden Krankenversicherungsvertrag zu prüfen und eine Prämienreduzierung zu bewirken.

Eine Möglichkeit der Vertragsneugestaltung bietet der § 204 des VVG. In diesem Paragrafen ist geregelt, dass Krankenversicherungskunden in gleichartige Tarife des Versicherers wechseln können. Aufgrund des Wechsels in andere Tarife sollen sich so Prämienreduzierungen ergeben.

Soweit die Theorie.

In der Praxis stellt sich die Wahrnehmung der Kundeninteressen allerdings schwieriger dar:

Das Wissen über Alttarife, deren Inhalte und vertragliche Besonderheiten sind wesentliche Grundvoraussetzungen für die Beratung zu möglichen Tarifalternativen. Auch die Arbeitsabläufe innerhalb des Versicherers unterscheiden sich deutlich von der Bearbeitung eines Neugeschäfts.

Der Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers und die Vermittlung von Neugeschäft haben auch vertragsrechtlich andere Auswirkungen auf den Vertrag und sind allein schon deshalb völlig unterschiedliche Vorgänge. Das betrifft zum Beispiel vereinbarte Risikozuschläge, die Zahnstaffel oder die Folgen von Anzeigepflichtverletzungen.

Die Begleitung beim Tarifwechsel innerhalb bestehender Krankenversicherungen ist zeitintensiv, birgt für den Bearbeiter Haftungsrisiken, und auch bei der Honorargestaltung lauern Fallstricke.

Der Versicherer ist für Hilfe beim Tarifwechsel nicht der richtige Ansprechpartner, denn der Tarifwechsel widerspricht dem Ansinnen des Versicherers nach Ruhe im Bestand. Der Versicherer wird deshalb üblicherweise nicht vollumfänglich kooperativ arbeiten.

Beim Tarifwechsel sind also Expertenwissen und professionelle externe Unterstützung gefragt.

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